Bezirksämter dürfen Vermietern Mieterhöhungen auf Grundlage des Mietendeckels (MietenWoG Bln) verbieten. So die Antwort des Verwaltungsgerichts Berlin auf den Eilantrag eines Wohnungsunternehmens. Das Unternehmen wollte beim Amtsgericht gegen einen Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Doch dem vermietenden Unternehmen wurde durch das Amtsgericht untersagt, die Zustimmung zur Mieterhöhung zu verlangen. Dies wegen des Mietendeckels, und obwohl die erhöhte Miete bis zum Klären der Verfassungsmäßigkeit des MietenWoG Bln gar nicht fällig würde. Das Wohnungsunternehmen hatte dagegen Klage erhoben mit der Begründung, der Mietendeckel sei verfassungswidrig und dem Land Berlin fehle die Gesetzgebungskompetenz. Dieser Eilantrag wurde am Dienstag 30. März durch das Berliner Verwaltungsgericht zurückgewiesen: |
„Der Mietenstopp sei zwar in der Rechtsprechung der Zivilgerichte und der juristischen Literatur umstritten, aber nicht evident verfassungswidrig. Dem Land Berlin stehe die Gesetzgebungskompetenz für eine mietpreisrechtliche Regelung zu. Der Mietenstopp sei als politisch gesetzte Preisgrenze eine Ausnahmeregelung, die zeitweilig die Vorschriften des bürgerlichen Rechts überlagere. Angesichts steigender Mieten befürchte der Gesetzgeber eine Verdrängung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten aus ihrem sozialen Umfeld. Der Mietenstopp solle ihnen eine „Atempause“ verschaffen; wegen seiner zeitlichen Befristung sei er mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und daher Vermietern zumutbar.“ Beschluss der 8. Kammer vom 30. März 2021 (VG 8 L 201/20). |
Dieser Entscheid macht die Lage nur noch verwirrender. Denn vor einem Jahr hielt das Berliner Landesgericht den Mietendeckel für verfassungswidrig.
Und ob der Mietendeckel wirklich als vorübergehende Atempause betrachtet und nach fünf Jahren wieder aufgehoben werden kann, ist äußerst fraglich. Denn was wird die gedeckelten Mieten dann ersetzen, und auf welchen Daten würde eine neuer Mietspiegel überhaupt beruhen?
Nun müssen wir den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts (höchstwahrscheinlich im Juni oder Juli) abwarten. Eine derartige Unsicherheit wird auf keinen Fall die Probleme am Berliner Wohnungsmarkt lösen – ganz im Gegenteil.
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