Leider herrscht in Deutschland allzu oft das Klischee des Onkel Dagobert Vermieters: Steinreich, geizig, egoistisch. Dieses wird von Linksaktivisten ausgenutzt, um den Wohnungsmarkt noch strikter zu regulieren. Der Berliner Mietendeckel ist dafür eine gutes Beispiel. Staatliche Coronahilfe für Vermieter hält sich dementsprechend bis jetzt auch in Grenzen.
Die Wahrheit über private Vermieter in Deutschland
Die Wirklichkeit sieht ganz anders aus als das Klischee. Es ist falsch zu denken, dass die meisten Vermieter in Situationen wie der heutigen keine Hilfe brauchen.
Ganz zuerst also ein paar Zahlen und Fakten, die Vermieter in Deutschland besser beschreiben.
Laut Haus und Grund werden 66 Prozent der Mietwohnungen in Deutschland von insgesamt 3,9 Millionen privaten Kleinvermietern angeboten. Davon sind 39 Prozent Rentner, die auf Mieteinnahmen für ihre Altersvorsorge angewiesen sind. 14 Prozent der privaten Vermieter sind Freiberufler. Und 22 Prozent der privaten Vermieter haben ein Nettohaushaltseinkommen, das unterhalb des Medians der Bevölkerung liegt. Und somit oft unter dem Einkommen ihrer eigenen Mieter.
Umso wichtiger ist es daher, dass Bund und Länder nicht nur Mietern, sondern auch Vermietern direkt helfen. Bis jetzt wurden vorwiegend Maßnahmen zur Corona Soforthilfe für Mieter, Gewerbe und Kleinunternehmen angekündigt.
Wie du als Vermieter in der Coronakrise am besten Unterstützung und Hilfe erhältst, erfährst du hier.
Coronahilfe für Mieter: Stundung und Kündigungsschutz
Stellt dein Mieter seine Mietzahlungen wegen der Coronakrise ein, ist eine fristlose Kündigung des Mieters laut dem neuen Gesetz der Bundesregierung nicht mehr legal.
Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 §2
So darf dein Mieter seine Zahlungen von Kaltmiete und Nebenkosten vom 1. April bis 30. Juni 2020 einstellen. Die ausgefallene Miete ist bis Juni 2022 zurückzuzahlen, und wird wie ein Darlehen behandelt. Es werden also Verzugszinsen von mindestens 5 Prozent über dem Basiszinssatz fällig.
Hattest du dem Mieter vor Eintreten des Gesetzes bereits regulär gekündigt, ist diese Kündigung noch gültig, es sei denn, der Mieter ist am Coronavirus erkrankt oder steht unter Quarantäne. In diesem Fall ist ein Umzug nicht zumutbar, und müsste verschoben werden.
Wie Mietzahlungen gestundet werden können
Dein Mieter wird nachweisen müssen, dass er aufgrund der Coronakrise einen finanziellen Schaden erlitten hat. Laut Gesetz sind hier Mietrückstände zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 betroffen.
Ein einfache Mitteilung deines Mieters, dass er seinen Mietzahlungen vorläufig nicht mehr nachkommen kann, ist also nicht ausreichend.
Akzeptabel sind hier zum Beispiel das Vorlegen einer Arbeitgeberbescheinigung, seiner Geschäftskonten oder auch eine Bescheinigung, dass er sich bereits um das Erhalten von staatlichen Leistungen bemüht hat.
Kann sich dein Mieter seine Wohnung wegen Arbeitslosigkeit oder einer signifikanten Veränderung seiner Umstände nicht mehr leisten, wird er sich in den meisten Fällen für Wohngeld, Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV, Grundsicherung) bewerben können. Letzteres deckt Arbeitslosigkeit und Wohnen ab. Der Zugang zur Grundsicherung wird angesichts der Coronakrise erleichtert, Vermögensnachweise sind nur bei erheblichem Vermögen erforderlich.
Droht deinem Mieter also ein anhaltender Einkommensausfall (z.B. weil zuvor seine finanzielle Lage bereits angespannt war), solltest du ihn ermuntern, sich für die entsprechende Sozialhilfe zu bewerben. Nicht nur ist es für dich als Vermieter eine günstige Lösung, da es deine Mieteinkünfte sichern wird. Es ist in diesem Fall auch für deinen Mieter die bessere Variante.
Coronahilfe für Vermieter und Eigennutzer
Leider werden Vermieter nicht behandelt wie Kleinunternehmer oder Selbständige.
Aufgrund deiner Tätigkeit als Vermieter oder als Eigennutzer gibt es für dich jedoch ein paar Optionen, die du auf jeden Fall mit deiner Bank besprechen solltest.
Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Nicht zumutbar ist ihm die Erbringung der Leistung insbesondere dann, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der angemessene Lebensunterhalt seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist.
Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 §3
Aussetzung der Tilgungszahlungen
Die Rückzahlung deines Darlehens kann für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden. In dieser Zeit würde dann nur der Zinsanteil anfallen, und nicht die übliche volle monatliche Rate, welche auch einen Tilgungsanteil enthält. Eine solche Option beinhalten zwar nicht alle Baufinanzierungsverträge. Die Aussetzung der Tilgung kann aber auch in manchen Fällen – und vor allem unter außergewöhnlichen Umständen wie diesen – ohne vertragliche Vereinbarung erlaubt werden. Die meisten Banken bieten einen Tilgungssatzwechsel nur einmalig an. Es könnte also sein, dass dieser später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Hier müsstest du mit deiner Bank verhandeln, und bist auf deren Entgegenkommen angewiesen.
Stundung der Darlehenszahlungen
Eine zweite Möglichkeit wäre das Aussetzen der gesamten Monatsrate, inklusive Zinsen. Die gestundeten Raten müssen meistens nicht auf einmal nachgeholt werden, und werden stattdessen an die Laufzeit des Darlehens angehängt. Es kommt aber auf die Bank an. Wichtig ist, dies vor einer Stundung genau mit deiner Bank zu besprechen und eine schriftliche Bestätigung zu erhalten.
Stundung von Zahlungen für Versorgungsverträge
Als Verbraucher oder Kleinunternehmer darfst du bei einigen fortlaufenden Verpflichtungen eine Stundung deiner Zahlungen einsetzen, solltest du vorübergehend nicht in der Lage sein, die Raten zahlen zu können. Dies gilt zum Beispiel für vor dem 8. März 2020 abgeschlossene Telekommunikations-, Wasser-, Gas- oder Stromverträge.
Bei einer WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) könnten laut Expertenmeinung von Rechtsanwalt Wilfried Stechow deine Zahlungen ebenfalls eingestellt werden, da dies in den meisten Fällen als Dauerschuldverhältnis betrachtet werden kann.
Vereinfachter Wohngeldantrag auch für Eigentümer
Auch Wohnungseigentümer können einen sogenannten Lastenzuschuss beantragen. Ein Wohngeldantrag für eine bestimmte Wohneinheit wird normalerweise in drei bis sechs Wochen bearbeitet. Jedoch soll dies laut Notfallplan der Bundesregierung beschleunigt werden. Ein Antrag kann nun formlos und ohne die üblichen umfassenden Nachweise gestellt werden. Voraussetzung ist, dass die einzelnen Bundesländer diese Notverordnung des Bundes auch entsprechend umsetzen.
Ratenkredit aufnehmen
Bei einem finanziellen Engpass besteht die Option, einen günstigen Ratenkredit aufzunehmen. Dispokredite zu Nullzinsen sind momentan auch im Gespräch.
Hast du bereits einen laufenden Ratenkredit, kannst du beim Kreditgeber eine Stundung der Zahlungen beantragen.
Stundung von Steuerzahlungen
Bist du als Unternehmer, Selbstständiger und Freiberufler aufgrund der Coronakrise in einen Liquiditätsengpass geraten, können deine Steuerzahlungen auf Antrag zinsfrei gestundet werden. Dies betrifft die Einkommens-, Umsatz-und Körperschaftssteuer. Vollstreckungsmaßnahmen werden vorübergehend ausgesetzt. Den Antrag kannst du bis zum 31. Dezember 2020 bei deinem Finanzamt stellen. Die Bewilligung ist nicht an strikte Kriterien geknüpft. Du musst lediglich darlegen können, dass du unmittelbar betroffen bist.
Bald mehr Schutz und Coronahilfe für Vermieter?
Der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) und der Eigentümerverband Haus & Grund fordern die Gründung eines Mieten- und Wohnungkostenfonds für Mieter und Eigennutzer, die wegen der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Dieser Fonds soll natürlich auch Vermieter entlasten, die ansonsten unter den Mietausfällen leiden würden.
Sicherlich wird es hierzu in den nächsten Wochen weitere Entwicklungen geben, die ich verfolgen und mit dir teilen werde.
Coronahilfe für Selbständige oder Gewerbebetreibende
Bist du Vermieter oder Eigennutzer, und arbeitest du als Selbständiger oder Gewerbebetreibender, bist du im Falle eines Umsatzeinbruchs auf die Einnahmen von deinen Immobilien umso mehr angewiesen.
Neben den oben besprochenen Maßnahmen solltest du daher umgehend einen Antrag auf eine Corona Soforthilfe in deinem Bundesland stellen.
Corona Soforthilfe Antragsformulare der Bundesländer
Hier findest du die Links zu den Antragsformularen und Informationen zur Corona Soforthilfe aller Bundesländer.
- Corona Soforthilfe Antrag Baden-Württemberg
- Corona Soforthilfe Antrag und Formulare Bayern
- Corona Soforthilfe Antrag Berlin
- Corona Soforthilfe Antrag Brandenburg
- Corona Soforthilfe Antrag Bremen
- Corona Sofortmaßnahmen Hamburg im Überblick
- Corona Soforthilfe Hessen
- Corona Soforthilfe Antragsvormerkung Mecklenburg-Vorpommern
- Corona Soforthilfe Niedersachsen
- Corona Soforthilfe Nordrhein-Westfalen
- Corona Soforthilfe Informationen Rheinland-Pfalz
- Corona Soforthilfe Antrag Saarland
- Corona Soforthilfe Sachsen
- Corona Soforthilfe Sachsen-Anhalt
- Corona Soforthilfe Schleswig-Holstein
- Corona Soforthilfe Thüringen
- Überblick zur Corona Soforthilfe vom Bund
- Überblick der Corona-Soforthilfen für Selbständige, Freiberufler und Künstler in den einzelnen Bundesländern
Hallo Herr Gasteyger,
vielen Dank für den sehr guten Beitrag.
Sie schreiben, dass die ausgefallene Miete wie ein Darlehen behandelt wird und Verzugszinsen von mindestens 5 Prozent fällig werden.
Ich kann in §246 BGB nur den gesetzlichen Zinssatz von 4% finden. Woher stammt Ihre Information zu den min. 5% ?
Besten Dank für Ihren Kommentar.
Sehr gute Frage: Ich meinte 5% über dem Basiszinssatz laut §288 BGB. Das wären momentan 4.12%.
Ist dies für Sie auch nachvollziehbar? Bitte sagen Sie mir Bescheid, falls Sie das nach wie vor anders sehen.
Viele Grüße,
Stephan Gasteyger